Allgemeine Geschäftsbedingungen RivTech, Inh. Paolo Rivelli
- 1 Vertragsgegenstand
- Gegenstand des Vertrages sind Kaufverträge über von der RivTech, Inh. Paolo Rivelli, („Auftragnehmerin“), gefertigte Ware, die diese mit deren Kunden („Auftraggeber“) abschließt, wobei ein Einbau der vertragsgegenständlichen Ware durch diese nicht geschuldet ist.
- Inhalt und Umfang der von der Auftragnehmerin zu erbringenden Leistungen bestimmen sich nach den jeweiligen individuellen Vereinbarungen im Einzelfall.
- Maßgebliche Vertragsgrundlage für den von der Auftragnehmerin auszuführenden Auftrag des Auftraggebers sind vorrangig die mit diesem getroffenen individuelle Vereinbarungen sowie nachrangig diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die gesetzlichen Regelungen des BGB.
- Diese AGB gelten – soweit individualvertraglich nichts anderes vereinbart ist – ausschließlich und für alle, auch zukünftigen, Verträge mit dem Auftraggeber. Entgegenstehende oder abweichende Vertragsbedingungen des Auftraggebers können nur durch ausdrückliches schriftliches Anerkenntnis durch die Auftragnehmerin vereinbart werden.
- 2 Vertragsschluss
- Alle Angebote der Auftragnehmerin sind freibleibend. Der Vertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung der Auftragnehmerin zu den dort angegebenen Bedingungen oder durch Ausführung des Auftrages zustande. Die schriftliche Auftragsbestätigung bestimmt den Umfang der zu erbringenden Leistungen.
- Mehrere Auftraggeber haften für Forderungen der Auftragnehmerin als Gesamtschuldner. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, sich bei der Vertragsdurchführung auf die Weisungen und Informationen eines jeden Auftraggebers zu stützen, soweit nicht einer schriftlich widerspricht.
- Angaben zum Gegenstand oder Preis des Vertragsgegenstandes in Katalogen, Anzeigen, technischen Dokumentationen (z. B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen, Muster), sonstigen Produktbeschreibungen oder weitere Unterlagen – auch in elektronischer Form – (z. B. Werbematerial) sowie Herstellerangaben und -werbung werden nur Vertragsbestandteil, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist und auf diese Unterlagen Bezug genommen wird, es sei denn, die Parteien haben ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Diese Angaben zur Ware sind keine (garantierten) Beschaffenheitsmerkmale, sondern lediglich Beschreibungen/Kennzeichnungen der Ware.
- Eine Übertragung von Rechten und Pflichten des Auftraggebers aus dem Vertrag auf Dritte bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung der Auftragnehmerin.
- Ein Zurückbehaltungsrecht aufgrund von Gegenansprüchen aus anderen Verträgen steht keiner Partei zu. Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen/ Gegenansprüchen durch den Auftraggeber ist ausgeschlossen, sofern diese nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
- 3 Termine und Fristen; höhere Gewalt; Gefahrtragung
- Alle Liefer- und/oder Übergabefristen ergeben sich im Einzelnen aus der jeweiligen Auftragsbestätigung.
- Etwaige nachträgliche Änderungen des Auftrages werden gegen Berechnung der bis zum Zeitpunkt der Änderung entstandenen Kosten durchgeführt und bewirken eine angemessene Verlängerung der Liefer- und/oder Übergabezeit.
- Die Auftragnehmerin haftet nicht für Unmöglichkeit oder Verzögerung der Leistungserbringung, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Krieg, Naturkatastrophen, Pandemien, Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Embargos, Ausfuhr- oder Importbeschränkungen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten, obwohl ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen wurde) verursacht worden sind, die die Auftragnehmerin nicht zu vertreten hat. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei Unterlieferern und Subunternehmern eintreten. Die Auftragnehmerin ist verpflichtet, den Auftraggeber über solche Ereignisse und ihre voraussichtliche Dauer unverzüglich zu informieren. Erschweren oder verunmöglichen solche Ereignisse die Leistungserbringung erheblich und ist die Behinderung nicht nur vorübergehend, ist die Auftragnehmerin berechtigt, vom Werkvertrag zurückzutreten. Bei vorübergehenden Hindernissen verlängern sich die für die Leistungserbringung vereinbarten Fristen oder verschieben sich die jeweiligen Termine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber der Auftragnehmerin vom Werkvertrag zurücktreten.
- Werden die vereinbarten Fristen und Termine schuldhaft nicht eingehalten, so ist der jeweiligen Partei eine angemessene Frist zur Leistung zu setzen, nach Verstreichen der Nachfrist tritt ohne weitere Nachricht Verzug ein.
- Der Beginn der Leistungserbringung durch die Auftragnehmerin steht unter der aufschiebenden Bedingung des Eingangs der Abschlagszahlung gem. § 5 Abs. 3.
- 4 Vergütung; Preisänderungen
- Die Leistungen werden zu den in der Auftragsbestätigung oder, sollte eine solche nicht existieren, zu den im Angebot aufgeführten Preisen durchgeführt.
- Gegenüber Verbrauchern sind die angegebenen Preise Bruttopreise inkl. der gesetzlichen Umsatzsteuer, für Unternehmer Nettopreise exkl. Umsatzsteuer.
- Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefer- bzw. Übergabetermin mehr als vier Monate liegen. Erhöhen sich danach bis zur Lieferung bzw. Übergabe die Löhne, die Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise, ist die Auftragnehmerin berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen. Der Auftraggeber ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenserhaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung bzw. Übergabe erheblich übersteigt.
- Eine Umsatzsteuererhöhung kann an den Auftraggeber weiter berechnet werden, wenn die Ware nach dem Ablauf von vier Monaten seit Vertragsschluss geliefert oder übergeben wird.
- Bei Änderung des Leistungsumfanges (Ausführung oder Maße) ist die Auftragnehmerin berechtigt, eine Änderung der Preise aufgrund dadurch bedingter Änderung von Lohn- und Materialkosten vorzunehmen.
- 5 Zahlungsbedingungen
- Die jeweiligen Rechnungsbeträge sind innerhalb von zehn Werktagen nach Versand der Rechnung durch die Auftragnehmerin (Rechnungsdatum) zur Zahlung fällig. Unterbleibt die Zahlung, tritt auch ohne weitere Mahnung Zahlungsverzug ein. Bei Zahlungsverzug ist die Auftragnehmerin berechtigt, nach den gesetzlichen Bestimmungen Verzugszinsen und weiteren Schadensersatz geltend zu machen. Der Verzugszins gegenüber Verbrauchern beträgt für das Jahr 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz nach § 288 BGB; gegenüber Unternehmern beträgt der Verzugszins für das Jahr 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz nach § 288 BGB.
- Die Auftragnehmerin ist berechtigt, noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihr nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderung durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird.
- Ist vertraglich kein Zahlungsplan vereinbart, so gilt folgender Zahlungsplan: Bei Auftragserteilung ist eine Anzahlung von 30 % der Vergütung zu zahlen. Die restliche Vergütung ist nach Lieferung bzw. Übergabe der Ware zu zahlen. Etwaige Porto- und Verpackungsspesen werden gesondert in Rechnung gestellt.
- 6 Übergabe
- Die Übergabe der vertragsgegenständlichen Ware an den Auftraggeber erfolgt am Standort der Auftragnehmerin in Lauchringen, soweit nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Mit Übergabe geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware an den Auftraggeber über.
- Soweit im Einzelfall eine Lieferung der Ware an den Auftraggeber vereinbart ist und die Auftragnehmerin kein eigenes Personal dafür einsetzt, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware ab Übergabe der Ware unsererseits an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über.
- Versand- bzw. abholungsbereit gemeldete Ware muss innerhalb von 14 Tagen nach dem festgelegten Liefert- bzw. Übergabetermin abgeholt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Auftragnehmerin berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers nach eigenem Ermessen zu lagern.
- Erklärt der Auftraggeber, er werde die Ware nicht annehmen, so geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware im Zeitpunkt der Verweigerung auf den Auftraggeber über.
- 7 Eigentumsvorbehalt
- Die Auftragnehmerin behält sich das Eigentum und das Verfügungsrecht an sämtlichen gelieferten bzw. übergebenen Gegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor.
- Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, gilt ferner folgendes:
- Der Auftraggeber ist berechtigt, die gelieferten bzw. übergebenen Gegenstände im ordentlichen Geschäftsgang – ohne Vereinbarung von Abtretungsverboten – weiter zu verkaufen; er tritt der Auftragnehmerin jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des zwischen ihm und der Auftragnehmerin vereinbarten Kaufpreises (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die dem Auftraggeber aus der Weiterveräußerung erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft wird. Die Auftragnehmerin nimmt die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Auftraggeber nach deren Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der Auftragnehmerin, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch verpflichtet sie sich, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht im Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch der Fall, kann sie verlangen, dass der Auftraggeber die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
- Die Verarbeitung oder Umbildung der Waren durch den Auftraggeber wird stets für die Auftragnehmerin vorgenommen. Werden die Waren mit anderen, der Auftragnehmerin nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt diese das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der von ihr gelieferten bzw. übergebenen Ware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
- Werden die Waren mit anderen, der Auftragnehmerin nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt diese das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der von ihr gelieferten bzw. übergebenen Ware zu den anderen vermischten Gegenständen. Der Auftraggeber verwahrt das Miteigentum für sich.
- Der Auftraggeber darf die Waren weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte, hat der der Auftraggeber die Auftragnehmerin unverzüglich davon zu benachrichtigen und dieser alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung ihrer Rechte erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. ein Dritter sind auf ihr Eigentum hinzuweisen.
- Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Auftraggebers freizugeben, als diese den Wert der zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigen.
- 8 Angebots- und Entwurfsunterlagen; geistiges Eigentum
- Angebote, Kalkulationen, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen, Kostenvoranschläge oder andere Unterlagen der Auftragnehmerin dürfen ohne ihre Zustimmung weder vervielfältigt oder geändert noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Bei Nichterteilung des Auftrags sind die Unterlagen einschl. Kopien unverzüglich an die Auftragnehmerin herauszugeben. Bei von ihm verschuldeter Unmöglichkeit der Herausgabe haftet der Auftraggeber auf Schadensersatz.
- An Know-how, Erfindungen und sonstigen technischen oder gewerblichen Schutzrechten, die für die Erstellung des Werkes neu entwickelt bzw. erstellt werden, behält die Auftragnehmerin sämtliche Schutz- und Nutzungsrechte.
- Etwa erforderliche behördliche oder sonstige Genehmigungen sind vom Auftraggeber einzuholen und zur Verfügung zu stellen.
- 9 Haftung
- Außer im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ist die Haftung der Auftragnehmerin ausgeschlossen. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, es sei denn, es handelt sich um eine schuldhafte Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Soweit keine vorsätzliche Vertragsverletzung vorliegt, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
- Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) bleiben unberührt.
- 10 Gewährleistung
- Die Auftragnehmerin leistet entsprechend den gesetzlichen Vorschriften des BGB Gewähr für die vertragsgemäße Beschaffenheit ihrer Leistungen.
- Die Gewährleistungsfrist beträgt gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB) 24 Monate, gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB) 12 Monate. Sie beginnt mit der Übergabe.
- Soweit der Hersteller etwaiger durch die Auftragnehmerin eingebrachter Materialien in seinen Produktunterlagen oder in seiner Werbung Aussagen zu einer besonderen Leistung, Beschaffenheit oder Haltbarkeit seines Produktes macht (z.B. 10-jährige Haltbarkeitsgarantie), werden diese Herstelleraussagen nicht zu einer vereinbarten Beschaffenheit der vertraglichen Leistung der Auftragnehmerin.
- 11 Datenschutz und Datensicherheit
- Die Auftragnehmerin erhebt und verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers bzw. Dritter (bspw. von Geschäftsführern oder Arbeitnehmern eines Auftraggebers, der ein Unternehmen ist) sowie ggf. andere, vom Auftraggeber zugeleitete oder im Zuge der Vertragserfüllung von der Auftragnehmerin erlangte Daten ausschließlich zum Zweck der Vertragsdurchführung sowie zur Erfüllung der vertraglichen und vorvertraglichen Pflichten, ferner auf der Grundlage des berechtigten Interesses der Auftragnehmerin, vgl. Art. 6 Abs. 1 lit. b) bzw. lit. f) DSGVO. Die Auftragnehmerin verarbeitet diese personenbezogenen Daten nach den Verpflichtungen der DSGVO, insbesondere Art. 5 DSGVO.
- Die Einzelheiten ergeben sich aus der Datenschutzerklärung der Auftragnehmerin.
- 12 Schlussbestimmungen
- Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Verweisungsnormen.
- Erfüllungsort sowie ausschließlicher Gerichtsstand, soweit gesetzlich zulässig, für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Lauchringen.
- Änderungen dieses Vertrags oder seiner Bestandteile bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Klausel. Mündliche Nebenabsprachen sind unwirksam.
Falls eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam oder undurchführbar wird oder ist, so bleiben die anderen Bestimmungen dieser Vereinbarung weiterhin wirksam. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung gilt automatisch als durch eine solche wirksame oder durchführbare Bestimmung ersetzt, die den Sinn und Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung wirtschaftlich weitestmöglich verwirklicht